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Nach jahrelangen Bemühungen ist zum 01.08.2002 der Lehrberuf
Bodenleger /-in neu geschaffen worden. Wie die Handwerkskammer Berlin berichtet,
konnten in Berlin die bundesweit meisten Ausbildungsverträge geschlossen werden.
Alle beteiligten haben es sich zur Aufgabe gemacht, das dies Jahr für Jahr auch
so bleibt.
Den Beruf Bodenleger/in bzw. Fachbetriebe des
Bodenlegergewerbes gibt es schon lange. Neu ist jetzt die Möglichkeit der
Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf, welche gleichermaßen im Handwerk und
im Handel stattfinden kann. Bodenlegerbetriebe können als handwerksähnliche
Gewerbe betrieben werden. Um so einen Betrieb als handwerksähnliches Gewerbe
führen zu dürfen, braucht man keine Meisterprüfung. Dies ist ein wichtiges
Unterscheidungsmerkmal zu den so genannten Vollhandwerken. Dafür müssen sich
handwerksähnliche Betriebe aber auf die im Gewerbe üblichen Arbeitsbereiche
beschränken. In der Sparte Bodenbeläge sind diese zahlreich vorhanden, denn
neben Teppichböden, PVC und Linoleum gibt es jetzt auch Laminat, Fertigparkett
oder Kork zum Verlegen. Ausbildungsmöglichkeiten zum Bodenleger bzw. zur
Bodenlegerin beschränken sich nicht auf spezialisierte Bodenlegerbetriebe,
sondern sind teilweise auch im Parkettleger-, Estrichleger-, Raumausstatter- und
Malerhandwerk möglich. Für die Berufsausbildung sind die Industrie- und
Handelskammern und die Handwerkskammern zuständig.
Was machen Bodenleger und Bodenlegerinnen?
Wer nach dem Pauken in der Schule etwas handfestes und praktisches lernen
möchte, ist beim Ausbildungsberuf "Bodenleger/Bodenlegerin" genau richtig.
Bodenleger tragen zur ansprechenden und praktischen Gestaltung von Wohn- und
Arbeitsräumen bei. Es geht um das exakte Verlegen von Bodenbelägen aus textilen
und elastischen Materialien (z.B. Teppichböden, Kunststoffböden und Laminat)
sowie von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen. Dabei müssen Bodenleger die
notwendigen Vor-Arbeiten wie z.B. Vorbereiten der Untergründe sowie
abschließende Arbeiten durchführen, wie z.B. Profile anbringen oder Oberflächen
behandeln.
Bodenleger planen, kalkulieren und organisieren ihre Arbeiten, arbeiten auch am
PC und wenden Maßnahmen der Qualitätssicherung an. Ein nicht unwesentlicher Teil
ist das beraten und informieren von Kunden und das vorbereiten ihrer
Arbeitsgänge. Weiterhin werten Sie Informationen aus und können im Team
arbeiten, fertigen technische Unterlagen an und wenden diese an. Auch das
ausführen von Messungen, einschließlich Wartung von Werkzeuge, Geräte,
Maschinen und technische Einrichtungen gehört zu den Aufgaben des Beruf
Bodenleger /-in. Sie prüfen die Verlegebedingungen und stellen die fachgerechte
Untergründe her, um dann die Gestaltung und Verlegung von textile und elastische
Bodenbeläge, Fertigparkett und Schichtwerkstoffe auszuführen. Auch das behandeln
von Oberflächen, be- und verarbeiten von Profile gehören zu den Aufgaben, die
ein Bodenleger beherrschen muss.
Bodenleger arbeiten für ...
Bodenleger- und Parkettlegerbetriebe, Betriebe des Einzelhandels (z.B.
Raumausstatter), Baumärkte.
Dort werden sie in der Regel auch ausgebildet.
Bewerber sollten ...
handwerklich geschickt sein und gerne gestalten, sowohl selbständig als auch
nach Vorgaben arbeiten. Und natürlich gerne im Team arbeiten und Interesse an
selbständigem und gestalterischem Arbeiten haben.
Wie ist die Ausbildung aufgebaut?
Zugangsvoraussetzung: Grundsätzlich ist keine bestimmte Vorbildung für den
Ausbildungsbeginn vorgeschrieben. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die
Ausbildung wird seit August 2002 angeboten. Die Höhe der Ausbildungsvergütung
ist je nach Wirtschaftsbereich und Region, manchmal sogar je nach Unternehmen
sehr unterschiedlich. Die jeweiligen Tarifpartner, also die Arbeitgeberverbände
und Gewerkschaften, vereinbaren, wie viel Sie während und nach Ihrer Ausbildung
verdienen. Sie können Ihnen genaue Auskünfte geben. Welcher Arbeitgeberverband
bzw. welche Gewerkschaft für Ihren Ausbildungsberuf zuständig ist, erfahren Sie
zum Beispiel bei Ihrer Industrie- und Handelskammer, beim Berufsverband oder
auch bei der Arbeitsagentur vor Ort.
Was kann ich aus dem Beruf später einmal machen?
Eine berufliche Ausbildung ist der erste Schritt ins Berufsleben. Danach geht es
weiter, beispielsweise in Führungs- und Leitungspositionen des Betriebes. Ziel
kann natürlich auch die berufliche Selbständigkeit sein. Da der Beruf des
Bodenleger kein Vollhandwerk ist, kann man sich ohne Meisterprüfung in diesem
Bereich selbständig machen.
Klar ist: Keiner muss sein Leben lang immer im gleichen Job dasselbe tun. Im
Gegenteil: Wer heutzutage gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt bzw. als
selbständiger Unternehmer haben will, muss flexibel sein und sich regelmäßig
weiterbilden.
Durch die Verwandtschaft der Berufe Bodenlegers und dem Vollhandwerksberuf
Parkettleger besteht die Möglichkeit der Weiterbildung zum Parkettlegergesellen,
was dann auch die Ablegung der Meisterprüfung im Parkettlegerhandwerk
ermöglicht.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger / zur
Bodenlegerin*)
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bodenleger/Bodenlegerin wird
staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im
Team,
7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von
Messungen,
8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen
Einrichtungen,
10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,
12. Gestalten und Verlegen von textilen und elastischen Bodenbelägen,
13. Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen,
14. Behandeln von Oberflächen,
15. Be- und Verarbeiten von Profilen,
16. Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,
17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so
vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu
führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung
durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18
Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens
sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung
und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines
Bodenbelages unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken
einschließlich des Prüfens der Verlegebedingungen sowie des Vorbereitens des
Untergrundes in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen
sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit
beachten kann.
§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14
Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen und
dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch
über eine der Arbeitsaufgaben führen.
1. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das Gestalten
und Verlegen eines textilen und eines elastischen Bodenbelages
einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von
Abschlüssen in Betracht.
2. Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in Betracht:
a) Verlegen eines Fertigparketts einschließlich des Herstellens des Untergrundes
und des Anbringens von Abschlüssen,
b) Verlegen eines Schichtwerkstoffes einschließlich des Herstellens des
Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen oder
c) Verlegen eines Korkbodens einschließlich des Herstellens des Untergrundes,
des Behandelns der Oberfläche und des Anbringens von Abschlüssen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung
wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und
kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen
kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen
Untergründe, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In
den Prüfungsbereichen Untergründe und Bodenbeläge soll der Prüfling
praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, chemischen und
mathematischen Inhalten lösen können. Dabei soll er zeigen, dass er die
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen
berücksichtigen, die Verwendung von textilen und elastischen Bodenbelägen,
Fertigparkett, Schichtwerkstoffen sowie von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie
Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen
kann.
1. Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und Herstellung von Untergründen
sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen
von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter
Berücksichtigung der Produktqualität. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
die für die Prüf- und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und
Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und
die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
2. Für den Prüfungsbereich Bodenbeläge kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Verlegung, Instandhaltung und bei der
Ermittlung und Behebung von Schäden textiler und elastischer Bodenbeläge sowie
Fertigparkett oder Schichtwerkstoffen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe
planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie
Gestaltungsmerkmale darstellen und zuordnen kann.
3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und
Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1. im Prüfungsbereich Untergründe 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge 180 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60
Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich
geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die
entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu
gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie
folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Untergründe 35 Prozent,
2. Prüfungsbereich Bodenbeläge 45 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen
Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die
Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche
Untergründe und Bodenbeläge mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht
bestanden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r
f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e
In Vertretung
Tacke
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne
des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule
werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Wenn Sie sich für den Lehrberuf Bodenleger /-in
interessieren, können Sie sich auf den folgenden Seiten umfangreich informieren.
BERUFEnet:
Bodenleger/in
Internationaler Bund
Bundesinstitut für Berufsbildung
Diese Links und Funktionen, werden für
www.bodenleger-berlin.de
angeboten:
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