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Ausbildung

 

 


Nach jahrelangen Bemühungen ist zum 01.08.2002 der Lehrberuf Bodenleger /-in neu geschaffen worden. Wie die Handwerkskammer Berlin berichtet, konnten in Berlin die bundesweit meisten Ausbildungsverträge geschlossen werden. Alle beteiligten haben es sich zur Aufgabe gemacht, das dies Jahr für Jahr auch so bleibt.


Den Beruf Bodenleger/in bzw. Fachbetriebe des Bodenlegergewerbes gibt es schon lange. Neu ist jetzt die Möglichkeit der Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf, welche gleichermaßen im Handwerk und im Handel stattfinden kann. Bodenlegerbetriebe können als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden. Um so einen Betrieb als handwerksähnliches Gewerbe führen zu dürfen, braucht man keine Meisterprüfung. Dies ist ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zu den so genannten Vollhandwerken. Dafür müssen sich handwerksähnliche Betriebe aber auf die im Gewerbe üblichen Arbeitsbereiche beschränken. In der Sparte Bodenbeläge sind diese zahlreich vorhanden, denn neben Teppichböden, PVC und Linoleum gibt es jetzt auch Laminat, Fertigparkett oder Kork zum Verlegen. Ausbildungsmöglichkeiten zum Bodenleger bzw. zur Bodenlegerin beschränken sich nicht auf spezialisierte Bodenlegerbetriebe, sondern sind teilweise auch im Parkettleger-, Estrichleger-, Raumausstatter- und Malerhandwerk möglich. Für die Berufsausbildung sind die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern zuständig.


Was machen Bodenleger und Bodenlegerinnen?

Wer nach dem Pauken in der Schule etwas handfestes und praktisches lernen möchte, ist beim Ausbildungsberuf "Bodenleger/Bodenlegerin" genau richtig. Bodenleger tragen zur ansprechenden und praktischen Gestaltung von Wohn- und Arbeitsräumen bei. Es geht um das exakte Verlegen von Bodenbelägen aus textilen und elastischen Materialien (z.B. Teppichböden, Kunststoffböden und Laminat) sowie von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen. Dabei müssen Bodenleger die notwendigen Vor-Arbeiten wie z.B. Vorbereiten der Untergründe sowie abschließende Arbeiten durchführen, wie z.B. Profile anbringen oder Oberflächen behandeln.

Bodenleger planen, kalkulieren und organisieren ihre Arbeiten, arbeiten auch am PC und wenden Maßnahmen der Qualitätssicherung an. Ein nicht unwesentlicher Teil ist das beraten und informieren von Kunden und das vorbereiten ihrer Arbeitsgänge. Weiterhin werten Sie Informationen aus und können im Team arbeiten, fertigen technische Unterlagen an und wenden diese an. Auch das ausführen von Messungen, einschließlich  Wartung von Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen gehört zu den Aufgaben des Beruf Bodenleger /-in. Sie prüfen die Verlegebedingungen und stellen die fachgerechte Untergründe her, um dann die Gestaltung und Verlegung von textile und elastische Bodenbeläge, Fertigparkett und Schichtwerkstoffe auszuführen. Auch das behandeln von Oberflächen, be- und verarbeiten von Profile gehören zu den Aufgaben, die ein Bodenleger beherrschen muss.
 

Bodenleger arbeiten für ...

Bodenleger- und Parkettlegerbetriebe, Betriebe des Einzelhandels (z.B. Raumausstatter), Baumärkte.

Dort werden sie in der Regel auch ausgebildet.
 

Bewerber sollten ...

handwerklich geschickt sein und gerne gestalten, sowohl selbständig als auch nach Vorgaben arbeiten. Und natürlich gerne im Team arbeiten und Interesse an selbständigem und gestalterischem Arbeiten haben.
 

Wie ist die Ausbildung aufgebaut?

Zugangsvoraussetzung: Grundsätzlich ist keine bestimmte Vorbildung für den Ausbildungsbeginn vorgeschrieben. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die Ausbildung wird seit August 2002 angeboten. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist je nach Wirtschaftsbereich und Region, manchmal sogar je nach Unternehmen sehr unterschiedlich. Die jeweiligen Tarifpartner, also die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, vereinbaren, wie viel Sie während und nach Ihrer Ausbildung verdienen. Sie können Ihnen genaue Auskünfte geben. Welcher Arbeitgeberverband bzw. welche Gewerkschaft für Ihren Ausbildungsberuf zuständig ist, erfahren Sie zum Beispiel bei Ihrer Industrie- und Handelskammer, beim Berufsverband oder auch bei der Arbeitsagentur vor Ort.
 

Was kann ich aus dem Beruf später einmal machen?

Eine berufliche Ausbildung ist der erste Schritt ins Berufsleben. Danach geht es weiter, beispielsweise in Führungs- und Leitungspositionen des Betriebes. Ziel kann natürlich auch die berufliche Selbständigkeit sein. Da der Beruf des Bodenleger kein Vollhandwerk ist, kann man sich ohne Meisterprüfung in diesem Bereich selbständig machen.

Klar ist: Keiner muss sein Leben lang immer im gleichen Job dasselbe tun. Im Gegenteil: Wer heutzutage gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt bzw. als selbständiger Unternehmer haben will, muss flexibel sein und sich regelmäßig weiterbilden.

Durch die Verwandtschaft der Berufe Bodenlegers und dem Vollhandwerksberuf Parkettleger besteht die Möglichkeit der Weiterbildung zum Parkettlegergesellen, was dann auch die Ablegung der Meisterprüfung im Parkettlegerhandwerk ermöglicht.


Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger / zur Bodenlegerin*)

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bodenleger/Bodenlegerin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,
12. Gestalten und Verlegen von textilen und elastischen Bodenbelägen,
13. Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen,
14. Behandeln von Oberflächen,
15. Be- und Verarbeiten von Profilen,
16. Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,
17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Bodenbelages unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken einschließlich des Prüfens der Verlegebedingungen sowie des Vorbereitens des Untergrundes in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.

§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen.
    1. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere das Gestalten und Verlegen eines textilen und eines  elastischen Bodenbelages einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen in Betracht.
    2. Für die Arbeitsaufgabe II kommen insbesondere in Betracht:
a) Verlegen eines Fertigparketts einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen,
b) Verlegen eines Schichtwerkstoffes einschließlich des Herstellens des Untergrundes und des Anbringens von Abschlüssen oder
c) Verlegen eines Korkbodens einschließlich des Herstellens des Untergrundes, des Behandelns der Oberfläche und des Anbringens von Abschlüssen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Untergründe, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Untergründe und Bodenbeläge soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, chemischen und mathematischen Inhalten lösen können. Dabei soll er zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von textilen und elastischen Bodenbelägen, Fertigparkett, Schichtwerkstoffen sowie von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
1. Für den Prüfungsbereich Untergründe kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Prüfung und Herstellung von Untergründen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Prüf- und Herstellungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.
2. Für den Prüfungsbereich Bodenbeläge kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Verlegung, Instandhaltung und bei der Ermittlung und Behebung von Schäden textiler und elastischer Bodenbeläge sowie Fertigparkett oder Schichtwerkstoffen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale darstellen und zuordnen kann.
3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
    1. im Prüfungsbereich Untergründe 120 Minuten,
    2. im Prüfungsbereich Bodenbeläge 180 Minuten,
    3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
    1. Prüfungsbereich Untergründe 35 Prozent,
    2. Prüfungsbereich Bodenbeläge 45 Prozent,
    3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche Untergründe und Bodenbeläge mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Berlin, den 17. Juni 2002
D e r B u n d e s m i n i s t e r
f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e
In Vertretung
Tacke

 

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


Wenn Sie sich für den Lehrberuf Bodenleger /-in interessieren, können Sie sich auf den folgenden Seiten umfangreich informieren.

BERUFEnet: Bodenleger/in

Internationaler Bund

Bundesinstitut für Berufsbildung


Diese Links und Funktionen, werden für www.bodenleger-berlin.de angeboten:

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Stand: 27. Januar 2010