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| Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Paragraphen des "Bürgerliche Gesetzbuch" (kurz: BGB), für alle am Bau beteiligten. Dazu zählen Bauherr, Baufirma, Architekten und Gutachter. Ist kein anderes Vertragsrecht vereinbart, gilt das BGB als vereinbart. Sie sollten jedoch wissen, das die fachlichen Richtlinien, wie Sie in den entsprechenden DIN Normen in der VOB verankert sind, trotzdem gelten. Diese DIN Normen werden (wie auch bei einem Vertrag nach VOB) jedoch erweitert bzw. angepasst an den "Stand von Wissenschaft und Technik" und die "Anerkannten Regeln des Fach". Eine weitere Möglichkeit ist ein Vertrag auf Grundlage der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (kurz: VOB), welcher fast immer bei
Verträgen zwischen verschiedenen Firmen (meist Baufirmen) z.B. für Nach- und
Subunternehmer, sowie zwischen Firmen und Architekten (dann im Auftrag
für den Bauherrn) geschlossen wird. Mehr über das Vertragsrecht nach VOB
erfahren Sie auf unseren Seiten: Unabhängig ob der Vertrag nach BGB oder VOB geschlossen wird/wurde, es sollte immer ein Zusatz enthalten sein, anhand dessen zu erkennen ist, auf welcher Fassung (z.B. nach VOB (oder) BGB in neuster Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung) der Vertrag beruht. Informieren Sie sich deshalb unbedingt über eventuelle, kürzlich erfolgte Änderungen, sowie deren Auswirkungen. Ein guter Architekt kennt und informiert Sie über die aktuelle Gesetzeslage, sowie die für Sie wichtigen Punkte. Nutzen Sie unabhängig davon auch die Möglichkeit sich auf anderen Wegen zu informieren. Bürgerliches Gesetzbuch Zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2005 (BGBl. I S. 1970) m.W.v. 13.7.2005
§ 631 - Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag Diese Links und Funktionen, werden für www.bodenleger-berlin.de angeboten: Zurück zur Startseite Als Startseite festlegen Zu den Favoriten hinzufügen |
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