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BGB - (Auszug)

 

BGB - § 631
BGB - § 632
BGB - § 632a
BGB - § 633
BGB - § 634
BGB - § 634a
BGB - § 635
BGB - § 636
BGB - § 637
BGB - § 638
BGB - § 639
BGB - § 640
BGB - § 641
BGB - § 641a
BGB - § 642
BGB - § 643
BGB - § 644
BGB - § 645
BGB - § 646
BGB - § 647
BGB - § 648
BGB - § 648a
BGB - § 649
BGB - § 650
BGB - § 651

 


Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Paragraphen des "Bürgerliche Gesetzbuch" (kurz: BGB), für alle am Bau beteiligten. Dazu zählen Bauherr, Baufirma, Architekten und Gutachter. Ist kein anderes Vertragsrecht vereinbart, gilt das BGB als vereinbart. Sie sollten jedoch wissen, das die fachlichen Richtlinien, wie Sie in den entsprechenden DIN Normen in der VOB verankert sind, trotzdem gelten. Diese DIN Normen werden (wie auch bei einem Vertrag nach VOB) jedoch erweitert bzw. angepasst an den "Stand von Wissenschaft und Technik" und die "Anerkannten Regeln des Fach".


Eine weitere Möglichkeit ist ein Vertrag auf Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (kurz: VOB), welcher fast immer bei Verträgen zwischen verschiedenen Firmen (meist Baufirmen) z.B. für Nach- und Subunternehmer, sowie zwischen Firmen und Architekten (dann im Auftrag für den Bauherrn) geschlossen wird. Mehr über das Vertragsrecht nach VOB erfahren Sie auf unseren Seiten:
VOB, TEIL B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen


Unabhängig ob der Vertrag nach BGB oder VOB geschlossen wird/wurde, es sollte immer ein Zusatz enthalten sein, anhand dessen zu erkennen ist, auf welcher Fassung (z.B. nach VOB (oder) BGB in neuster Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung) der Vertrag beruht. Informieren Sie sich deshalb unbedingt über eventuelle, kürzlich erfolgte Änderungen, sowie deren Auswirkungen. Ein guter Architekt kennt und informiert Sie über die aktuelle Gesetzeslage, sowie die für Sie wichtigen Punkte. Nutzen Sie unabhängig davon auch die Möglichkeit sich auf anderen Wegen zu informieren.


Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)
Untertitel 1 - Werkvertrag (§§ 631 - 651)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, 2003 S. 738)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2005 (BGBl. I S. 1970) m.W.v. 13.7.2005

§ 631 - Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 632 - Vergütung
§ 632a - Abschlagszahlung
§ 633 - Sach- und Rechtsmangel
§ 634 - Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634a - Verjährung der Mängelansprüche
§ 635 - Nacherfüllung
§ 636 - Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 637 - Selbstvornahme
§ 638 - Minderung
§ 639 - Haftungsausschluss
§ 640 - Abnahme
§ 641 - Fälligkeit der Vergütung
§ 641a - Fertigstellungsbescheinigung
§ 642 - Mitwirkung des Bestellers
§ 643 - Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644 - Gefahrtragung
§ 645 - Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646 - Vollendung statt Abnahme
§ 647 - Unternehmerpfandrecht
§ 648 - Sicherungshypothek des Bauunternehmers
§ 648a - Bauhandwerkersicherung
§ 649 - Kündigung des Bestellers
§ 650 - Kostenanschlag
§ 651 - Anwendung des Kaufrechts



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Stand: 27. Januar 2010