|
|
|
| << zurück zu § 633 des BGB << >> weiter zu § 634a des BGB >> Bürgerliches Gesetzbuch
§ 634 Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 635 Nacherfüllung verlangen, nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Diese Links und Funktionen, werden für www.bodenleger-berlin.de angeboten: Zurück zur Startseite Als Startseite festlegen Zu den Favoriten hinzufügen |
|
|
Ausbildung |
Ausschreibungstexte |
Firma
|
Haftungsausschluss |
Herstellerverzeichnis | weitere Links zu unserem
Bodenlegershop
|