|
|
|
| << zurück zu § 644 des BGB << >> weiter zu § 646 des BGB >> Bürgerliches Gesetzbuch
§ 645 (1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
Diese Links und Funktionen, werden für www.bodenleger-berlin.de angeboten: Zurück zur Startseite Als Startseite festlegen Zu den Favoriten hinzufügen |
|
|
Ausbildung |
Ausschreibungstexte |
Firma
|
Haftungsausschluss |
Herstellerverzeichnis | weitere Links zu unserem
Bodenlegershop
|