Der folgende Beitrag wurde vom Institut für Fußbodentechnik erarbeitet und uns zur Verfügung gestellt.


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Formveränderungen/Beulen innerhalb einer nicht stuhlrollengeeigneten Teppichbodenebene

Sachverhalt:

Der Auftragnehmer für Teppichbodenarbeiten hat in einem neu errichteten Büro-/Geschäftshaus ca. 5000 m² Teppichbodenbahnen verlegt bzw. nach entsprechenden Unterbodenvorbereitungsarbeiten geklebt.Die vorgenannte(n) Teppichbodenbahnen/-qualität wurde(n) vom Auftraggeber/Bauherrn über das entsprechende Architekturbüro bindend vorgegeben.

Nach ca. drei Jahren war die Nutzungs- und Gebrauchstüchtigkeit dieser Teppichbodenebene, insbesondere im Stuhlrollenbereich vor den jeweiligen Schreibtischen erheblich/überproportional beeinträchtigt, und zwar aufgrund von beulenartigen Erhöhungen.

Auch überproportionale Verschleißerscheinungen der Teppichbodennutzschicht waren im Bereich der Formveränderungen zu konstatieren.

Mechanische Beschädigungen/Zerstörungen lagen in den vorgenannten Teilflächenbereichen innerhalb der Teppichbodenpolschicht somit vor.

Wo hört die Sorgfalts- und Prüfungspflicht des Verarbeiters von Teppichbodenbahnen auf? War dieser Sachverhalt für den Auftragnehmer erkennbar?

Im Rahmen der visuellen und fußbodentechnologischen Überprüfung anläßlich des Gutachtertermins wurden innerhalb der jeweiligen Büroräume die nachfolgenden Schadensbilder ermittelt:

Die Teppichbodennutzschicht/-polschicht hat sich im Stuhlrollenbereich von der Rückenausrüstung der Teppichbodenkonstruktion abgelöst.

Die Teppichbodenpolschicht wies unübliche/abnorme mechanische Beschädigungen im Bereich der vorgenannten beulenartigen Erhöhungen/Formveränderungen auf.

Beim Überprüfen der Teppichbodenkonstruktion mit einer Ahle konnte festgestellt werden, daß sich zwischen der Teppichbodennutzschicht/
-polschicht und der Rückenausrüstung eine nicht übliche dehäsive pudrige/pulverige Substanz befand.

Handwerkliche Fehlleistungen bezüglich der Verlegung/Klebung der Teppichbodenbahnen waren nicht feststellbar.

Die Teppichbodenrückenausrüstung wies mit dem Klebstoff zum Untergrund hingehend ein optimales adhäsives Verhalten auf.

Bezogen auf die vorgenannten Teppichbodenschäden kam es zu den bereits genannten Beulenbildungen, die eine akute Unfallgefahr darstellen.
Aufgrund der vorgenannten Teppichbodenschäden war und ist die Nutzungs- und Gebrauchstüchtigkeit der hier in Rede stehenden Teppichbodenflächen partiell erheblich beeinträchtigt.Im Rahmen der qualitativen und quantitativen Bestandsaufnahme bezüglich der vorgenannten Schadensbilder wurden an insgesamt 59 Schreibtischarbeitsplätzen Formveränderungen innerhalb der Teppichbodenebene ermittelt.

Weitere textiltechnologische Untersuchungen haben bestätigt, daß die Teppichbodennutzschicht zur Teppichbodenpolschicht hingehend ein mangelhaftes adhäsives Verhalten aufweist.

Wer hat derartige Teppichbodenschäden nach dem Verursacherprinzip zu vertreten?

Im Rahmen der Umkehr der Beweislast hat der Bauherr/Auftraggeber im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nachgewiesen, worauf die Teppichbodenschäden zurückzuführen sind.

Handwerkliche Fehlleistungen wurden nicht ermittelt.

Im Innenverhältnis hat sich der Auftragnehmer mit der Teppichbodenherstellerin juristisch und vertragsrechtlich mit dieser Situation auseinanderzusetzen.

Aus sachverständiger Sicht/technischer Sicht gelten diese Teppichbodenschäden für den Auftragnehmer als "verdeckte Mängel".

Derartige Schadensbilder, die teppichbodenkonstruktionsmäßig vorliegen bzw. vorgelegen haben, konnte der Auftragnehmer mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht feststellen.

Diese Teppichbodenschäden sind teppichbodenkonstruktionsbedingt.

Die teppichmechanischen Untersuchungen/ teppichtextiltechnologischen Prüfungen entsprechend der DIN EN 985 haben bestätigt, daß diese Teppichbodenkonstruktion nur für gelegentliche Stuhlrollenbenutzung geeignet war bzw. ist, also nicht für die Nutzung und Frequentierung für ein Büro-/Verwaltungsgebäude.

Im technischen Merkblatt der Herstellerin wurde diese Teppichbodenkonstruktion jedoch als "stuhlrollengeeignet" deklariert.

Die Teppichbodennutzschichtebene/-polschicht hat sich im Stuhlrollenbereich von der Rückenausrüstung der bereits mehrfach genannten Teppichbodenkonstruktion abgelöst. Eine pudrige/pulverige Substanz lag vor.

Der Autor dieses Beitrages ist der Fachbereichsleiter des iff-Prüfinstituts Bau- und Fußbodentechnik, Koblenz, Dipl.-Ing. (FH) Ralf Marth

Erstellt: 27.07.2003/iff-Marth


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