Der folgende Beitrag wurde vom
Institut für Fußbodentechnik
erarbeitet und uns zur Verfügung gestellt.
Formveränderungen/Beulen innerhalb einer nicht stuhlrollengeeigneten Teppichbodenebene
Sachverhalt:
Der Auftragnehmer für Teppichbodenarbeiten hat in einem neu errichteten
Büro-/Geschäftshaus ca. 5000 m² Teppichbodenbahnen verlegt bzw. nach
entsprechenden Unterbodenvorbereitungsarbeiten geklebt.Die vorgenannte(n)
Teppichbodenbahnen/-qualität wurde(n) vom Auftraggeber/Bauherrn über das
entsprechende Architekturbüro bindend vorgegeben.
Nach ca. drei Jahren war die Nutzungs- und Gebrauchstüchtigkeit dieser
Teppichbodenebene, insbesondere im Stuhlrollenbereich vor den jeweiligen
Schreibtischen erheblich/überproportional beeinträchtigt, und zwar aufgrund von
beulenartigen Erhöhungen.
Auch überproportionale Verschleißerscheinungen der Teppichbodennutzschicht waren
im Bereich der Formveränderungen zu konstatieren.
Mechanische Beschädigungen/Zerstörungen lagen in den vorgenannten
Teilflächenbereichen innerhalb der Teppichbodenpolschicht somit vor.
Wo hört die Sorgfalts- und Prüfungspflicht des Verarbeiters von
Teppichbodenbahnen auf? War dieser Sachverhalt für den Auftragnehmer erkennbar?
Im Rahmen der visuellen und fußbodentechnologischen Überprüfung anläßlich des
Gutachtertermins wurden innerhalb der jeweiligen Büroräume die nachfolgenden
Schadensbilder ermittelt:
Die Teppichbodennutzschicht/-polschicht hat sich im Stuhlrollenbereich von der
Rückenausrüstung der Teppichbodenkonstruktion abgelöst.
Die Teppichbodenpolschicht wies unübliche/abnorme mechanische Beschädigungen im
Bereich der vorgenannten beulenartigen Erhöhungen/Formveränderungen auf.
Beim Überprüfen der Teppichbodenkonstruktion mit einer Ahle konnte festgestellt
werden, daß sich zwischen der Teppichbodennutzschicht/
-polschicht und der Rückenausrüstung eine nicht übliche dehäsive pudrige/pulverige
Substanz befand.
Handwerkliche Fehlleistungen bezüglich der Verlegung/Klebung der
Teppichbodenbahnen waren nicht feststellbar.
Die Teppichbodenrückenausrüstung wies mit dem Klebstoff zum Untergrund hingehend
ein optimales adhäsives Verhalten auf.
Bezogen auf die vorgenannten Teppichbodenschäden kam es zu den bereits genannten
Beulenbildungen, die eine akute Unfallgefahr darstellen.
Aufgrund der vorgenannten Teppichbodenschäden war und ist die Nutzungs- und
Gebrauchstüchtigkeit der hier in Rede stehenden Teppichbodenflächen partiell
erheblich beeinträchtigt.Im Rahmen der qualitativen und quantitativen
Bestandsaufnahme bezüglich der vorgenannten Schadensbilder wurden an insgesamt
59 Schreibtischarbeitsplätzen Formveränderungen innerhalb der Teppichbodenebene
ermittelt.
Weitere textiltechnologische Untersuchungen haben bestätigt, daß die
Teppichbodennutzschicht zur Teppichbodenpolschicht hingehend ein mangelhaftes
adhäsives Verhalten aufweist.
Wer hat derartige Teppichbodenschäden nach dem Verursacherprinzip zu vertreten?
Im Rahmen der Umkehr der Beweislast hat der Bauherr/Auftraggeber im Rahmen eines
selbständigen Beweisverfahrens nachgewiesen, worauf die Teppichbodenschäden
zurückzuführen sind.
Handwerkliche Fehlleistungen wurden nicht ermittelt.
Im Innenverhältnis hat sich der Auftragnehmer mit der Teppichbodenherstellerin
juristisch und vertragsrechtlich mit dieser Situation auseinanderzusetzen.
Aus sachverständiger Sicht/technischer Sicht gelten diese Teppichbodenschäden
für den Auftragnehmer als "verdeckte Mängel".
Derartige Schadensbilder, die teppichbodenkonstruktionsmäßig vorliegen bzw.
vorgelegen haben, konnte der Auftragnehmer mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt
nicht feststellen.
Diese Teppichbodenschäden sind teppichbodenkonstruktionsbedingt.
Die teppichmechanischen Untersuchungen/ teppichtextiltechnologischen Prüfungen
entsprechend der DIN EN 985 haben bestätigt, daß diese Teppichbodenkonstruktion
nur für gelegentliche Stuhlrollenbenutzung geeignet war bzw. ist, also nicht für
die Nutzung und Frequentierung für ein Büro-/Verwaltungsgebäude.
Im technischen Merkblatt der Herstellerin wurde diese Teppichbodenkonstruktion
jedoch als "stuhlrollengeeignet" deklariert.
Die Teppichbodennutzschichtebene/-polschicht hat sich im Stuhlrollenbereich von
der Rückenausrüstung der bereits mehrfach genannten Teppichbodenkonstruktion
abgelöst. Eine pudrige/pulverige Substanz lag vor.
Der Autor dieses Beitrages ist der Fachbereichsleiter des iff-Prüfinstituts Bau-
und Fußbodentechnik, Koblenz, Dipl.-Ing. (FH) Ralf Marth
Erstellt: 27.07.2003/iff-Marth
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