Der folgende Beitrag wurde vom
Institut für Fußbodentechnik
erarbeitet und uns zur Verfügung gestellt.
Aufwölbungen/Verformungen einer Eiche-Holzdielen-Fußbodenkonstruktion
Sachverhalt
In einem repräsentativen/exklusiven Modezentrum hat ein Auftragnehmer auf einer
Grundrißfläche von ca. 1.000 m² eine Antik-Holzdielenkonstruk-tion auf die
Oberfläche einer Gußasphaltestrichkonstruktion hergestellt bzw. in ein
PU-Klebstoffbett verlegt bzw. geklebt.
Eine Vielzahl handwerklicher Fehlleistungen und anwendungstechnischer
Problemstellungen haben stattgefunden und zwar:
a) die Einlegezeit des Klebstoffmaterials wurde überschritten, die
Klebstoffriefen/Klebstoffkuppen wurden nicht zerstört, also nicht zerquetscht,
b) eine mangelhafte/ungenügende Klebstoffbenetzung an der Rückseite/Unterseite
der Holzdielen hat stattgefunden,
c) eine mangelhafte/ungenügende Klebung liegt somit vor
d) der bituminöse Untergrund/der Gußasphaltestrich entsprach nicht den
Anforderungen der DIN 18 202 „Toleranzen im Hochbau“, Tabelle 3, Zeile 3;
erhebliche Unebenheiten auf kurzen Nennmaßbereichen waren feststellbar bzw.
lagen vor.
Worauf sind die abnormen Aufwölbungen/Verformungen zurückzuführen?
Die vorgenannten handwerklichen Fehlleistungen und anwendungstechnischen
Problemstellungen haben bereits unübliche Fugen innerhalb der
Holzdielen-Fußbodenkonstruktion verursacht.
Eine ordnungsgemäße, funktionsfähige Nut- und Federprofilierung (Verankerung)
konnte nicht mehr festgestellt werden.
Partiell waren bereits Abrisse im Bereich der Nut- und Federprofilierung zu
konstatieren.
Bei Belastungen (übliche Personenfrequentierung) wurden bereits gegenläufige
Bewegungen der Holzdielen festgestellt bzw. nachgewiesen.
Die Holzdielenverlegung/-klebung entsprach insgesamt gesehen nicht den allgemein
anerkannten Regeln des Fachs, nicht dem Stand der Technik und nicht den
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
Ein Wasserschadensereignis durch die installierten Sprinkleranlage hat zu einem
späteren Zeitpunkt stattgefunden.
Trotz des vorgenannten Wasserschadensereignisses, hierbei handelt es sich um
einen Versicherungsschaden, muß der Auftragnehmer, der die handwerklichen
Fehlleistungen bezüglich der Holzdielenverlegung/ -klebung nach dem
Verursacherprinzip zu vertreten hat, die Kosten für die Neuverlegung zahlen.
Die Schadenersatzforderung/die Kostenvorschußklage in dieser hier in Rede
stehenden Angelegenheit, die zwischenzeitlich über mehrere Instanzen beim
Oberlandesgericht landete bzw. anhängig war, hat und konnte das
Wasserschadensereignis in die Gesamtbeurteilung nicht einbeziehen.
Besonderer Hinweis
Sie bekommen immer ein Urteil, jedoch nicht immer recht.
Die nachfolgende Fotodokumentation soll den in diesem Fachbeitrag beschriebenen
Sachverhalt verdeutlichen:
Foto 1 zeigt die mangelhafte Klebung der Eiche-Holzdielen. Die
Klebstoffriefen/-kuppen wurden nicht zerquetscht, also nicht zerstört, so daß
eine mangelhafte Klebstoffbenetzung und somit eine ungenügende Klebung
vorgelegen hat:

Das Fotos 2 zeigt die erheblichen/abnormen Verformungen der Holzdielen-Fußbodenkonstruktion nach dem beschriebenen Wasserschadensereignis:

Das Foto 3 zeigt den gleichen Sachverhalt, wie bereits beschrieben, bezogen auf die abnormen erheblichen Verformungen:

Autor dieses Fachbeitrages ist der öffentlich
bestellte und vereidigte Berufssachverständige und Lehrbeauftragter
Siegfried Heuer, Koblenz
Erstellt: 27.07.2003/iff-Heuer
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