Der folgende Beitrag wurde vom Institut für Fußbodentechnik erarbeitet und uns zur Verfügung gestellt.


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Aufwölbungen/Verformungen einer Eiche-Holzdielen-Fußbodenkonstruktion

Sachverhalt

In einem repräsentativen/exklusiven Modezentrum hat ein Auftragnehmer auf einer Grundrißfläche von ca. 1.000 m² eine Antik-Holzdielenkonstruk-tion auf die Oberfläche einer Gußasphaltestrichkonstruktion hergestellt bzw. in ein PU-Klebstoffbett verlegt bzw. geklebt.

Eine Vielzahl handwerklicher Fehlleistungen und anwendungstechnischer Problemstellungen haben stattgefunden und zwar:

a) die Einlegezeit des Klebstoffmaterials wurde überschritten, die Klebstoffriefen/Klebstoffkuppen wurden nicht zerstört, also nicht zerquetscht,

b) eine mangelhafte/ungenügende Klebstoffbenetzung an der Rückseite/Unterseite der Holzdielen hat stattgefunden,

c) eine mangelhafte/ungenügende Klebung liegt somit vor

d) der bituminöse Untergrund/der Gußasphaltestrich entsprach nicht den Anforderungen der DIN 18 202 „Toleranzen im Hochbau“, Tabelle 3, Zeile 3; erhebliche Unebenheiten auf kurzen Nennmaßbereichen waren feststellbar bzw. lagen vor.

Worauf sind die abnormen Aufwölbungen/Verformungen zurückzuführen?

Die vorgenannten handwerklichen Fehlleistungen und anwendungstechnischen Problemstellungen haben bereits unübliche Fugen innerhalb der Holzdielen-Fußbodenkonstruktion verursacht.

Eine ordnungsgemäße, funktionsfähige Nut- und Federprofilierung (Verankerung) konnte nicht mehr festgestellt werden.

Partiell waren bereits Abrisse im Bereich der Nut- und Federprofilierung zu konstatieren.

Bei Belastungen (übliche Personenfrequentierung) wurden bereits gegenläufige Bewegungen der Holzdielen festgestellt bzw. nachgewiesen.

Die Holzdielenverlegung/-klebung entsprach insgesamt gesehen nicht den allgemein anerkannten Regeln des Fachs, nicht dem Stand der Technik und nicht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Ein Wasserschadensereignis durch die installierten Sprinkleranlage hat zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden.

Trotz des vorgenannten Wasserschadensereignisses, hierbei handelt es sich um einen Versicherungsschaden, muß der Auftragnehmer, der die handwerklichen Fehlleistungen bezüglich der Holzdielenverlegung/ -klebung nach dem Verursacherprinzip zu vertreten hat, die Kosten für die Neuverlegung zahlen.

Die Schadenersatzforderung/die Kostenvorschußklage in dieser hier in Rede stehenden Angelegenheit, die zwischenzeitlich über mehrere Instanzen beim Oberlandesgericht landete bzw. anhängig war, hat und konnte das Wasserschadensereignis in die Gesamtbeurteilung nicht einbeziehen.

Besonderer Hinweis

Sie bekommen immer ein Urteil, jedoch nicht immer recht.

Die nachfolgende Fotodokumentation soll den in diesem Fachbeitrag beschriebenen Sachverhalt verdeutlichen:

Foto 1 zeigt die mangelhafte Klebung der Eiche-Holzdielen. Die Klebstoffriefen/-kuppen wurden nicht zerquetscht, also nicht zerstört, so daß eine mangelhafte Klebstoffbenetzung und somit eine ungenügende Klebung vorgelegen hat:

Das Fotos 2 zeigt die erheblichen/abnormen Verformungen der Holzdielen-Fußbodenkonstruktion nach dem beschriebenen Wasserschadensereignis:

Das Foto 3 zeigt den gleichen Sachverhalt, wie bereits beschrieben, bezogen auf die abnormen erheblichen Verformungen:



Autor dieses Fachbeitrages ist der öffentlich bestellte und vereidigte Berufssachverständige und Lehrbeauftragter Siegfried Heuer, Koblenz

Erstellt: 27.07.2003/iff-Heuer


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