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VOB

 

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Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (kurz VOB) regelt die Grundlagen von Bauverträgen. Die VOB gliedert sich die die:

  • VOB Teil A, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
  • VOB Teil B, Allgemeine Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
  • VOB Teil C, Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen

Die meisten Bau- und Handwerksfirmen schließen ihre Verträge untereinander und mit den Endkunden nach VOB ab.


Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einen Werkvertrag nach BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch) abzuschließen. Mehr über die für den Baubereich wichtigsten Paragrafen erfahren Sie hier:
Auszug aus dem BGB


Unabhängig ob der Vertrag nach BGB oder VOB geschlossen wird/wurde, es sollte immer ein Zusatz enthalten sein, anhand dessen zu erkennen ist, auf welcher Fassung (z.B. nach VOB (oder) BGB in neuster Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung) der Vertrag beruht. Informieren Sie sich deshalb unbedingt über eventuelle, kürzlich erfolgte Änderungen, sowie deren Auswirkungen. Ein guter Architekt kennt und informiert Sie über die aktuelle Gesetzeslage, sowie die für Sie wichtigen Punkte. Nutzen Sie unabhängig davon auch die Möglichkeit sich auf anderen Wegen zu informieren.


Unter den entsprechenden Links bzw. über das Auswahlmenü finden Sie den vollständigen Text der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe 2002, (Bekanntmachung vom 12.9.2002, BAnz. Nr. 202a vom 29.10.2002), in Anwendung seit dem 15.2.2003 gem. § 6 Vergabeverordnung in der Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 11.2.2003 (BGBl. I S. 168), i.V.m. § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 2002.

§ 1 - Art und Umfang der Leistung
§ 2 - Vergütung
§ 3 - Ausführungsunterlagen
§ 4 - Ausführung
§ 5 - Ausführungsfristen
§ 6 - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
§ 7 - Verteilung der Gefahr
§ 8 - Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 - Kündigung durch den Auftragnehmer
§ 10 - Haftung der Vertragsparteien
§ 11 - Vertragsstrafe
§ 12 - Abnahme
§ 13 - Mängelansprüche
§ 14 - Abrechnung
§ 15 - Stundenlohnarbeiten
§ 16 - Zahlung
§ 17 - Sicherheitsleistung
§ 18 - Streitigkeiten


Im Teil C, der VOB sind die speziellen Richtlinien für die einzelnen Gewerke (unterteilt nach DIN) enthalten. Im Bodenbereich kommen überwiegend die:

DIN 18334 - Zimmer- und Holzbauarbeiten
DIN 18353 - Estricharbeiten
DIN 18356 - Parkettarbeiten
DIN 18365 - Bodenbelagsarbeiten
DIN 18367 - Holzpflasterarbeiten
zur Anwendung. Diese werden jedoch erweitert bzw. angepasst an den "Stand von Wissenschaft und Technik" und die "Anerkannten Regeln des Fach". Daher haben wir auf eine Veröffentlichung verzichtet.


Diese Links und Funktionen, werden für www.bodenleger-berlin.de angeboten:

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Stand: 27. Januar 2010