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| Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (kurz VOB) regelt die Grundlagen von Bauverträgen. Die VOB gliedert sich die die:
Die meisten Bau- und Handwerksfirmen schließen ihre Verträge untereinander und mit den Endkunden nach VOB ab. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einen Werkvertrag nach BGB
(Bürgerlichem Gesetzbuch) abzuschließen. Mehr über die für den Baubereich
wichtigsten Paragrafen erfahren Sie hier: Unabhängig ob der Vertrag nach BGB oder VOB geschlossen wird/wurde, es sollte immer ein Zusatz enthalten sein, anhand dessen zu erkennen ist, auf welcher Fassung (z.B. nach VOB (oder) BGB in neuster Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung) der Vertrag beruht. Informieren Sie sich deshalb unbedingt über eventuelle, kürzlich erfolgte Änderungen, sowie deren Auswirkungen. Ein guter Architekt kennt und informiert Sie über die aktuelle Gesetzeslage, sowie die für Sie wichtigen Punkte. Nutzen Sie unabhängig davon auch die Möglichkeit sich auf anderen Wegen zu informieren. Unter den entsprechenden Links bzw. über das Auswahlmenü finden Sie den vollständigen Text der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe 2002, (Bekanntmachung vom 12.9.2002, BAnz. Nr. 202a vom 29.10.2002), in Anwendung seit dem 15.2.2003 gem. § 6 Vergabeverordnung in der Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 11.2.2003 (BGBl. I S. 168), i.V.m. § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 2002.
§ 1 - Art und Umfang der Leistung Im Teil C, der VOB sind die speziellen Richtlinien für die einzelnen Gewerke (unterteilt nach DIN) enthalten. Im Bodenbereich kommen überwiegend die: DIN 18334 - Zimmer- und Holzbauarbeiten Diese Links und Funktionen, werden für www.bodenleger-berlin.de angeboten: Zurück zur Startseite Als Startseite festlegen Zu den Favoriten hinzufügen |
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