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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 10 - Haftung der Vertragsparteien
- Die Vertragsparteien haften einander für eigenes
Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§
276, 278 BGB).
- (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung
ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide
Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den
Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur
die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet
hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der
angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr. 3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine
solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten
Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.
- Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB
zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung
angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder
anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen
oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen,
so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
- Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im
Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er
selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände
angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das
Schutzrecht hingewiesen hat.
- Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den
Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung
auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
- Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen
Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die andere
Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie
von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch
des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei
vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
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