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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 12 - Abnahme
- Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung -
gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme
der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen;
eine andere Frist kann vereinbart werden.
- Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der
Leistung besonders abzunehmen.
- Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur
Beseitigung verweigert werden.
- (1) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine
Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen
Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung
schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen
bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige
Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden,
wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu
eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald
mitzuteilen.
- (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als
abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die
Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder
einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf
von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur
Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen.
- Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
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