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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 13 - Mängelansprüche
- Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum
Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist
zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte
Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die
Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei
von Sachmängeln,
a.) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
b.) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die
der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
- Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der
Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der
Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die
erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
- Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung
oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung
eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn er hat die
ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
- (1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im
Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für Arbeiten an einem
Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und
abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen
davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
abweichend von Absatz 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden
hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu
übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. (§ 12 Nr.
2)
- (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung
zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber
vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der
gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen
Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der
an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist
von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4
oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer
vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der
Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
- Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber
unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen
Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann
der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung
mindern (§ 638 BGB).
(1) Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft
verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für
alle Schäden.
(3) Im übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu
ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung
dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers
zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer
nur dann zu ersetzen,
a.) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten
Regeln der Technik beruht,
b.) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c.) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung
seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu
tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und
Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherer hätte decken können.
(4) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit
sich der Auftragnehmer nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt und hat und
hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz
vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
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