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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 15 - Stundenlohnarbeiten
- (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen
Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt
die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die
Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten
der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle,
Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei
wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für
Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis)
zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
- Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten
durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder
ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
- Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten
vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei
erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von
Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten
sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte
werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei
kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich
erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als
anerkannt.
- Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der
Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen.
Für die Zahlung gilt §16.
- Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den
Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der
Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass
für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird,
die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs.2 für einen wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten,
Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
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