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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 16 - Zahlung
- (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes
der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des
ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen
Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung
nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte
Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der
Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner
Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit
gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in
den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen
zulässig.
(3) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang
der Aufstellung fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des
Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
- (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss
vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende
Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes
vereinbart wird, mit 1 v.H. über dem Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit
damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt
worden sind.
- (1) Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach
Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung
fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der
Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so
ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus,
wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und
auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis
auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen,
wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung
nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird
hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht
möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlussrechnung und -Zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und
Übertragungsfehlern.
- In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach
Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig
festgestellt und bezahlt werden.
- (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen..11
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist
nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen
in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für
dieses Guthaben abweichend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem
Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze,
wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis
zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte
angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des
Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen
Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst-
oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die
Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die
Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem
gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen
seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben,
so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
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