|
| |
<< zurück zu § 17 der VOB, Teil B <<
>> weiter zur Übersicht VOB >>
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 18 - Streitigkeiten
- Liegen die Voraussetzungen für eine
Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
- (1) Entstehen bei Verträgen mit Behörden
Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der
auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem
Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst
innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf
die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt,
wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des
Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf
die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
(2) Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines
Verfahrens nach Absatz 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend
gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das
Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil
schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen
Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
- Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von
Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen,
und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach
vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische
Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind
verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
- Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die
Arbeiten einzustellen.
Diese Links und Funktionen, werden für
www.bodenleger-berlin.de
angeboten:
Zurück zur
Startseite
Als Startseite festlegen
Zu den Favoriten hinzufügen
|