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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 2 - Vergütung
- Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen
abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur
vertraglichen Leistung gehören.
- Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen
und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere
Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart ist.
- (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem
Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H.
von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist
auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der
Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch
Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer
Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im
Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der
Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen
Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder
Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart
ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene
Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
- Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des
Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-,
Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt wenn nichts anderes vereinbart wird, §
8 Nr. 1 Abs.2 entsprechend.
- Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere
Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag
vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der
Ausführung getroffen werden.
- (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung
gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss
jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung
der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für
die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
- (1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme
vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte
Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein
Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf
Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen. 'Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen,
die für Teile der Leistung vereinbart sind. Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
- (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder
unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet.
Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für
andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber
solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu,
wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem
mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich
angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die
Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5
oder 6 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677
ff. BGB) bleiben unberührt.
- (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen
oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu
beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.
- Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als
solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
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