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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 4 - Ausführung
- (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der
allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse z.B. nach dem Baurecht,
dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und
Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder
die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind
ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse
von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als
Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu
behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur
dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten
Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist
mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der
Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt
oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen
jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung
verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
- (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener
Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten
Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu
beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu
leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
- Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art
der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte
der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die
Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich -
möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der
Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen
verantwortlich.
- Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist,
dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
a. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
b. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
c. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch
und den Messer oder Zähler
trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
- Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen
und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor
Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er
sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu
beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem
Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr. 6.
- Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht
entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm
bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können
sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert
werden.
- Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft
oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten
durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des
Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
- (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb
auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an
Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen,
auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der
Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht
im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der
Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen
Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an
Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen
bekannt zu geben.
- Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück
Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so
hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem
Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung
abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr. 6. Die
Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
- Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen
gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile
der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung
entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
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