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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 5 - Ausführungsfristen
- Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen
(Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In
einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als
Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
- Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart,
so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12
Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem
Auftraggeber anzuzeigen.
- Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile
so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten
werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe
schaffen.
- Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung,
gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadensersatz nach § 6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3)
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