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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 7 - Verteilung der Gefahr
- Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der
Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare
vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so
hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr.
5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
- Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz
eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
- Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die
Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch
wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
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