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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 8 - Kündigung durch den Auftraggeber
- (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung
jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
- (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der
Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren
beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein
solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt
wird.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Der
Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
- (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den
Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist
fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des
Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen
Leistung beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch
nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen
Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa
entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die
weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des
Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste,
auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und
Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die
entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12
Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
- Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der
Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von
12 Werktagen nach Bekannt werden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Nummer 3
gilt entsprechend.
- Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
- Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm
ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat
unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen
vorzulegen.
- Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene
Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags
gefordert werden.
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