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Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), TEIL B -
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe
2002
§ 9 - Kündigung durch den Auftragnehmer
- Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a.) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung
unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande
setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b.) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
- Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst
zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene
Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
- Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene
Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des
Auftragnehmers bleiben unberührt.
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